Praxistipp:

Änderungen in den Arbeitsstunden sind allerdings nie stornorelevant, da sie kein Bestandteil des neuen DBUV mehr sind.

Beispiele zu den hier geschilderten Sachverhalten finden Sie im Internet unter: www.bkk-dv.de/service160101

Jahresmeldungen

UV - Sonderregelung für 2015 und Korrektur ab 2016

Sonderregelung für das Kalenderjahr 2015

§ 5 Absatz 3 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) sieht vor, dass Meldungen für bereits gemeldete Zeiträume nicht nochmals erstattet werden dürfen. Ausnahmsweise ist aber in den im Februar 2016 abzugebenden UV-Jahresmeldungen für das Jahr 2015 das gesamte beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung anzugeben, auch wenn dieses bereits in voller Höhe (durch eine Abmeldung) oder teilweise (zum Beispiel durch eine Unterbrechungsmeldung) übermittelt worden ist. Für das Kalenderjahr 2015 ist daher für jeden Arbeitnehmer, der an mindestens einem Tag ein unfallversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hat, eine UV-Jahresmeldung abzugeben. 

Korrektur von Entgeltmeldungen ab dem 1. Januar 2016

War eine bereits erstattete UV-Jahresmeldung mit dem Meldegrund „92“ nicht abzugeben beziehungsweise enthielt sie unzutreffende Angaben, ist sie unabhängig vom Meldezeitraum nach den bestehenden Regeln zu stornieren und gegebenenfalls neu zu erstellen. Sollte eine Korrektur bereits abgegebener Entgeltmeldungen für den Meldezeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2014 erfolgen, dann ist wie folgt vorzugehen:

Ausschließlich SV-Daten werden geändert: Enthielt eine bereits erstattete Entgeltmeldung unzutreffende Angaben, ist diese zu stornieren und gegebenenfalls neu zu melden. Mit der Stornierungsmeldung gilt die gesamte ursprüngliche Entgeltmeldung als storniert, auch die Werte aus dem DBUV als Teil der ursprünglichen Meldung. Deshalb ist zusätzlich eine UV-Jahresmeldung abzugeben. Wurde bereits eine UV-Jahresmeldung für das betroffene Kalenderjahr – etwa durch die Korrektur eines anderen Teilzeitraums – erstattet, ist die Abgabe einer weiteren UV-Jahresmeldung nicht erforderlich.

SV- und UV-Daten werden geändert: Enthielt eine bereits erstattete Entgeltmeldung unzutreffende Angaben sowohl in den SV- als auch in den UV-Daten, ist diese zu stornieren und neu zu melden. Da aufgrund der Stornierung auch der DBUV gelöscht wurde, ist zusätzlich eine UVJahresmeldung abzugeben. Wurde bereits eine UV-Jahresmeldung für das betroffene Kalenderjahr erstattet, ist diese ebenfalls zu stornieren und neu zu melden. 

Ausschließlich UV-Daten werden geändert: Waren ausschließlich gemeldete Unfallversicherungsdaten nicht abzugeben beziehungsweise enthielten diese unzutreffende Angaben, sind die korrekten Unfallversicherungsdaten erstmalig mit einer UV-Jahresmeldung zu übermitteln. Eine Stornierung der bereits abgegebenen Entgeltmeldung zur Sozialversicherung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Wurde bereits eine UV-Jahresmeldung für das betroffene Kalenderjahr erstattet, ist diese zu stornieren und neu zu melden.