Beispiel:

Verdiente Ihre Mitarbeiterin beispielsweise kontinuierlich 450 EUR netto im Monat, zahlen Sie während der Schutzfristen einen täglichen Zuschuss von 2 EUR (450 EUR abzüglich 390 EUR : 30 Tage = 2 EUR). Durch die Anrechnung des fiktiven Mutterschaftsgeldanspruchs von 13 EUR bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld verringert sich der Auszahlbetrag oder entfällt gänzlich.

Haben Minijobberinnen Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Nach statistischen Erhebungen üben über vier Millionen Frauen einen 450-EUR-Minijob aus. Doch was ist, wenn die Minijobberin schwanger wird? Für sie gilt im Prinzip dasselbe wie für Arbeitnehmerinnen in einem Full-Time-Job. Das heißt: Sie als Arbeitgeber dürfen schwangere Frauen – bis auf wenige Ausnahmen – in den letzten sechs Wochen vor und bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung nicht beschäftigen.

Ausgleich des Verdienstausfalls

Während dieser Schutzfristen entsteht bei den Minijobberinnen durch den Wegfall des Gehalts ein Verdienstausfall, der – zumindest teilweise – ausgeglichen wird. Für den Verdienstausfall im Minijob erhalten die betroffenen Frauen ebenfalls einen – zumindest teilweisen – Ausgleich. Dabei werden jedoch zwei Fallgruppen unterschieden:

  1. Frauen mit einem 450-EUR-Job ohne eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und
  2. 450-EUR-Jobberinnen, die Mitglied der GKV sind.

Minijobberinnen ohne eigene GKV-Mitgliedschaft

Frauen, die ausschließlich einen 450-EURJob ausüben und nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des durchschnittlich in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist bezogenen Nettoarbeitsentgelts. Der Anspruch ist auf maximal 210 EUR begrenzt und deckt den gesamten Zeitraum der Schutzfristen ab. Das Mutterschaftsgeld in dieser Form wird auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Anspruchsberechtigt sind sowohl familienversicherte als auch privat versicherte Frauen. Neben dem Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt zahlen Sie als Arbeitgeber der Minijobberin während der Schutzfristen gegebenenfalls einen Arbeitgeberzuschuss. Diesen zahlen Sie jedoch nur, wenn das Nettoentgelt aus dem bis zum Beginn der Schutzfrist ausgeübten Minijob 390 EUR (30 Tage x 13 EUR) im Monat überschritten hat.

Der Anspruch auf die Zahlung des Mutterschaftsgeldes durch das Bundesversicherungsamt besteht aber in jedem Fall. Somit erfolgt während der Schutzfristen zumindest ein teilweiser Ausgleich für den Verdienstausfall im Minijob. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld verjährt nach Ablauf von vier Kalenderjahren.

Minijobberinnen, die selbst GKV-Mitglied sind

Minijobberinnen, die selbst Mitglied einer Krankenkasse, zum Beispiel der BKK, sind, haben durch die Beschäftigungsverbote während der Schutzfristen keine finanziellen Einbußen. Während der Schutzfristen zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, maximal 13 EUR pro Tag. Durch den Arbeitgeberzuschuss bis zum Nettoarbeitsentgelt wird der Verdienstausfall – auch der im Minijob – vollständig ausgeglichen. Auch Frauen in einem 450-EUR-Minijob, die in ihrer Hauptbeschäftigung wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2016 = 56.250 EUR) krankenversicherungsfrei sind und sich für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden haben, erhalten Mutterschaftsgeld von der BKK. Wie bei Frauen, die ausschließlich einen 450-EUR-Minijob ausüben, zahlt auch hier der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld von maximal 13 EUR und dem Nettoentgelt. Bei der Berechnung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts berücksichtigen sowohl Sie als auch die Krankenkasse die Entgelte aus allen Arbeitsverhältnissen – einschließlich der Einkünfte aus dem 450-EUR-Minijob.