Praxistipp:

Die aktuellen „Grundsätze zur Einstrahlung und Ausstrahlung“ vom 18. November 2015 (früher: Entsenderichtlinien) können Sie hier herunterladen: http://bit.ly/1PmpJiJ

Arbeiten im Ausland

Die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung gelten auch für Personen, die im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches eine Beschäftigung tatsächlich ausüben (Territorialitätsprinzip). Ausnahmen von diesem Prinzip gelten bei einer Entsendung aus Deutschland (Ausstrahlung) und bei einer Entsendung nach Deutschland (Einstrahlung). Die Vorschriften über die Ausstrahlung und Einstrahlung sind einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung anzuwenden, abweichende Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts sind jedoch vorrangig zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen der Ausstrahlung vor, gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung auch während einer im Voraus zeitlich befristeten Beschäftigung außerhalb Deutschlands. Sie gelten nicht für eine zeitlich im Voraus befristete Beschäftigung in Deutschland, wenn die Voraussetzungen der Einstrahlung vorliegen. Auf andere Kriterien, wie zum Beispiel die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers, den Sitz des Arbeitgebers, den Wohnort des Arbeitnehmers oder das Recht des Staates, dem der Arbeitsvertrag unterliegt, kommt es nicht an. Die für die Ausstrahlung und Einstrahlung jeweils verlangten Voraussetzungen (Entsendung im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, zeitliche Begrenzung der Entsendung im Voraus) sind nach den gleichen Kriterien zu beurteilen. Die §§ 4 und 5 SGB IV regeln die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern bei Entsendung in das Ausland (Ausstrahlung) und aus dem Ausland nach Deutschland (Einstrahlung). Sie bestimmen, ob Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsort und Beschäftigungsverhältnis sich im Voraus zeitlich befristet in zwei unterschiedlichen Staaten befinden, den deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht unterstehen.