Nachtarbeitszuschlag mindestens 25 Prozent

Arbeitnehmer, die nachts arbeiten, haben bei fehlenden tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeiterzuschlag (§ 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz) oder einen Ausgleich durch eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Angemessen ist ein Zuschlag von regelmäßig 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn für geleistete Nachtarbeitsstunden in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr. Bei einer Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch auf 30 Prozent, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat. Im verhandelten Fall gaben die Richter des BAG einem Lkw-Fahrer Recht, der für ein nicht tarifgebundenes Unternehmen nachts Pakete transportiert. Für seine regelmäßige Nachtarbeit zwischen 21 und 6 Uhr hatte ihm sein Arbeitgeber nur einen Zuschlag von zunächst etwa elf Prozent und später von maximal 20 Prozent gewährt. Das BAG sprach dem Kläger nun für seine Dauernachtarbeit einen Zuschlag in Höhe von 30 Prozent zu, da der Fahrer nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen einer höheren Belastung ausgesetzt sei. Eine Reduzierung des Zuschlags könne aber erfolgen, wenn die Belastung während der Nachtarbeit, etwa bei einem Bereitschaftsdienst, geringer sei.

BAG vom 9.12.2015 – 10 AZR 423/14