Praktikum zählt nicht zur Probezeit der Berufsausbildung

Ein Praktikum, das vor dem Beginn einer Ausbildung erbracht wurde, ist nicht auf die Probezeit eines späteren Ausbildungsverhältnisses anzurechnen. So lautet eine Entscheidung des BAG. Geklagt hatte ein angehender kaufmännischer Auszubildender, der vor Beginn seiner Ausbildung im August 2013 ein Praktikum im gleichen Betrieb „zur Überbrückung“ absolviert hatte. Im Ausbildungsvertrag war eine Probezeit von drei Monaten festgelegt worden. Ende Oktober 2013 kündigte der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis. Hiergegen klagte der Azubi, da eine Kündigung nur innerhalb der Probezeit möglich sei. Diese hielt er für abgelaufen, da das vorangegangene Praktikum angerechnet werden müsste. Sein Ausbildungsbetrieb hätte sich bereits während der Praktikumszeit ein umfassendes Bild von ihm machen können. Die Richter des BAG sahen das – wie auch bereits die Vorinstanzen – anders. Die Kündigung nach § 22 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) war auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist rechtens, da das vorangegangene Praktikum – wie auch theoretisch ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis – nicht zu berücksichtigen sei. Laut § 20 Satz 1 BBiG muss ein Ausbildungsverhältnis zwingend mit einer Probezeit beginnen.

BAG vom 19.11.2015 – 6 AZR 844/14