Aussetzung der Bestandsprüfungen

Nach dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz sollten die Einzugsstellen und auch alle anderen Empfänger der Daten (z.B. Rentenversicherungsträger, Versorgungseinrichtungen) ab dem 1.1.2016 sogenannte Bestandsprüfungen durchführen. Geplant war, bei einer fehlerhaften Meldung die ursprüngliche Meldung vom Sozialversicherungsträger (Krankenkasse / Rentenversicherungsträger) mit Informationen zum Fehler an den Absender der Meldung zurückzusenden. Diese Meldungen sollten nach einer Sachverhaltsaufklärung durch den Arbeitgeber wieder neu abgegeben werden. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen sahen die Umsetzung der Bestandsprüfungen in der aktuellen Ausgestaltung eher kritisch. Letztendlich hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Verfahren zur Genehmigung der Bestandsprüfung ausgesetzt. Dies hat für die Praxis zur Folge, dass zunächst keine Bestandsprüfungen durchzuführen sind. Soweit das Datenfeld DBBF in anderen genehmigten Datensätzen vorhanden ist, wird dies programmseitig grundsätzlich mit „N“ belegt.