Jahresmeldungen

Meldungen für Beschäftigte

Seit dem 1. Januar 2016 hat der Arbeitgeber zwei „Jahresmeldungen“ abzugeben: zum einen die Jahresmeldung zur Dokumentation des Arbeitsentgelts im Rentenversicherungskonto des Beschäftigten, zum anderen eine Jahresmeldung zur Unfallversicherung. 

Für jeden am 31. Dezember eines Jahres  versicherungspflichtigen und geringfügig Beschäftigten hat der Arbeitgeber mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – also der Januarabrechnung – spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres eine Jahresmeldung zu erstatten.

Diese entfällt, wenn bereits wegen einer Unterbrechung der Beschäftigung (zum Beispiel Krankengeldbezug) eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten war und der 31. Dezember in den Unterbrechungszeitraum fällt. Außerdem ist auch keine Jahresmeldung zu erstellen, wenn wegen einer Änderung im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis ohnehin zum 31. Dezember eine sonstige Meldung zu erstatten ist. Endet das Beschäftigungsverhältnis am  31. Dezember, so ist keine Jahresmeldung, sondern eine Abmeldung zu erstellen. 

Es ist der Zeitraum bis zum 31. Dezember des Jahres zu melden, in dem der Beschäftigte zuletzt versichert war. Bereits gemeldete Zeiten dürfen nicht noch einmal bescheinigt werden. In der Meldung ist das Arbeitsentgelt einzutragen, von dem Beiträge oder Beitragsanteile zur Sozialversicherung zu entrichten waren. 

Meldepflichtig ist maximal das Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung  (2015 = 72.600,00 EUR  West/62.400,00 EUR Ost bzw. 2016 =  74.400,00 EUR West/64.800,00 EUR Ost). Die Jahresmeldung 2015 ist also mit der Januarabrechnung 2016 – spätestens bis zum 15. Februar 2016 – zu erstatten.