Werkverträge und Leiharbeit

Geplante Änderungen zum 1. Januar 2017

Mit folgenden geplanten Maßnahmen soll sowohl einer Ausweitung des Missbrauchs im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung als auch einer Zunahme von Werkverträgen zum Nachteil der Beschäftigten und der Sozialkassen entgegengewirkt werden:

Einschränkung der Arbeitnehmerüberlassung

Die Modalitäten der Arbeitnehmerüberlassung, die zukünftig ausdrücklich als solche bezeichnet werden muss, sollen präzisiert werden. Überlassene Arbeitnehmer sollen in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sein und den Weisungen des Verleihers unterliegen. Zudem soll Arbeitnehmerüberlassung nur noch zulässig sein, wenn zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht und die Höchstdauer (siehe folgenden Punkt) nicht überschritten wird. Ist Leiharbeit nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, soll die Vereinbarung unwirksam sein, sofern nicht der Leiharbeitnehmer dem Vertrag im Nachhinein zustimmt.

Begrenzung der Dauer der Arbeitnehmerüberlassung

Eine deutliche und vermutlich konfl iktträchtige Änderung wird darin liegen, dass die Überlassung von Mitarbeitern zeitlich begrenzt werden soll. Es ist geplant, eine zeitliche Obergrenze von maximal 18 Monaten einzuführen. Zur Vermeidung von Missbrauch, wie man es aus dem Bereich der befristeten Arbeitsverträge kennt, müssen Unterbrechungen mindestens sechs Monate andauern. Ein längerer Verleih soll unzulässig sein. Für diese Punkte ist jedoch die Möglichkeit tarifvertraglicher Ausnahmen geplant.

Gleichstellung von Leiharbeitnehmern

Ein Kernstück des Gesetzesvorhabens liegt darin, dass ab dem 1. Januar 2017 für Leiharbeitnehmer die Arbeitsbedingungen im Betrieb des Entleihers gelten, insbesondere die gleichen Vergütungsbedingungen. Zwar sollen Tarifverträge abweichende Regelungen enthalten können, allerdings nur noch für die ersten neun Monate. Danach gilt der „Equal-Pay-Grundsatz“. Unabhängig davon sollen Leiharbeitnehmer zukünftig in jedem Fall ein festgesetztes Mindeststundenentgelt erhalten, was ihren Einsatz weniger attraktiv machen soll.

Leiharbeitnehmer und arbeitsrechtliche Schwellenwerte

Leiharbeitnehmer sollen bei der Ermittlung betrieblicher Schwellenwerte, zum Beispiel für die Betriebsgröße im Rahmen von Betriebsratswahlen, berücksichtigt werden. Dieser Punkt ist allerdings keine Überraschung, sondern nur die Folge der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Informationsrechte des Betriebsrats

Die Mitarbeitervertretung soll durch Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zukünftig bessere Informationsrechte und damit mehr Handlungsmöglichkeiten beim Einsatz von Leiharbeitnehmern erhalten.

Definition des Arbeitsverhältnisses

Zur deutlichen Unterscheidung von Arbeitsvertrag und Werkvertrag soll ein neuer § 611a BGB eingeführt werden, der erstmals eine Legaldefinition des Arbeitsverhältnisses und Richtlinien für eine Abgrenzung der Vertragsformen anhand der von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte entwickelten Kriterien enthalten soll. Ob diese Reformpläne tatsächlich 1:1 umgesetzt werden oder ob es im Zuge der noch zu führenden parlamentarischen Debatten zu Änderungen kommt, bleibt abzuwarten. Unternehmen, die verstärkt auf Mitarbeitereinsatz im Rahmen von Werkverträgen und Leiharbeit setzen, sollten sich rechtzeitig und umfassend über den Stand der Reformen informieren. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie in jedem Fall auf dem Laufenden.