Einmalzahlung bei einer Änderung im laufenden Versicherungsverhältnis

Treten im Laufe des Kalenderjahres, in dem eine Einmalzahlung gewährt wird, Änderungen im Versicherungsverhältnis des Arbeitnehmers ein, so sind diese bei der beitragsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Dabei sind für die Berechnung der Beiträge aus der Einmalzahlung die Beitragsgruppen maßgebend, die in dem Monat gelten, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Zuzuordnen ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum, in dem es gezahlt wird. Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses oder in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März eines Jahres gezahlt wird, gelten dabei besondere Zuordnungsregelungen.  

Einmalzahlung und Statuswechsel

Die beitragsrechtliche Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, das nach einem Wechsel von einem versicherungspflichtigen in ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis gewährt wird, hängt nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung davon ab, aus welchem Beschäftigungsteil die Einmalzahlung resultiert.

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlung ausschließlich im versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, so besteht für die Einmalzahlung Beitragspflicht. In diesen Fällen erfolgt eine Zuordnung der Einmalzahlung wie bei Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses, also zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres. Im umgekehrten Fall besteht für die Einmalzahlung keine Beitragspflicht. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlung sowohl im versicherungspflichtigen als auch im versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis, so ist die Einmalzahlung entsprechend aufzuteilen. Dieses Ergebnis geht – trotz Arbeitgeberidentität – von jeweils getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Es schließt ein, dass die Einmalzahlung im Regelfall auf einer klar definierbaren Anspruchsgrundlage basiert, die entweder in dem versicherungspflichtigen oder in dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis liegt und von daher eine entsprechende Zuordnung ermöglicht. Soweit die Einmalzahlung dem Beschäftigungsabschnitt zugeordnet wird, in dem die geringfügige Beschäftigung besteht, besteht jedoch keine vollständige Beitragsfreiheit, sondern Beitragspflicht nach den im Zuordnungsmonat maßgebenden Beitragsgruppen (einschließlich der für pauschale Beiträge vorgesehenen Beitragsgruppen). Bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze 
bleibt der Beschäftigungsabschnitt, in dem die Beschäftigung mehr als geringfügig ausgeübt wurde, insofern außen vor.

Sonderregelung für 2015

Für Entgeltabrechnungszeiträume bis zum 31. Dezember 2015 wird eine von den Grundsätzen dieses Besprechungsergebnisses abweichende Berechnung der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei Änderungen im Versicherungsverhältnis im Kalenderjahr der Zuordnung der Einmalzahlung nicht beanstandet.