Steuerliche Änderungen

Korrektur bei ELStAM-Fehlern

Vielen Arbeitgebern wurden in der Vergangenheit für ihre Mitarbeiter fehlerhafte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zur Verfügung gestellt. Beispielsweise wurden falsche Steuerklassen mitgeteilt, sodass es in Einzelfällen zu erheblichen Lohnsteuermehrbelastungen kam. Nach einer bundesweit abgestimmten Auffassung der Finanzverwaltung (OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 17.9.2015, S 2363 A – 34 – St 212) ist nun bei falsch übermittelten ELStAM-Daten eine Korrektur als „technische Störung“ erlaubt. Somit können Sie für die Dauer von höchstens drei Kalendermonaten die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge und Religionszugehörigkeit) zugrunde legen. Voraussetzung: Die falschen ELStAM-Daten werden ohne Änderung der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und ohne sein Zutun bereitgestellt. Dies sollten Sie sich vom Mitarbeiter bestätigen lassen.

Als „Störungen“ gelten auch technische Schwierigkeiten beim Arbeitgeber bei Anforderung und Abruf, Bereitstellung oder Übermittlung der ELStAM-Daten. Die Steuerverwaltung legt dabei diese Störungsdefinition großzügig aus. Eine Berichtigung der ELStAM-Daten kann nur von Ihrem Mitarbeiter bei seinem Finanzamt beantragt werden. Ihnen werden die berichtigten ELStAM-Daten mit der nächsten Änderungsliste elektronisch mitgeteilt.