März-Klausel jetzt immer mit Sondermeldung

Die vom Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitsentgelt gewährten Einmalzahlungen werden bei der Beitragsberechnung in der Regel in dem Monat berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden. Abweichend von diesem Grundsatz sind Einmalzahlungen jedoch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn

  • die Einmalzahlung vom 1. Januar bis 31. März eines Jahres gezahlt wird,
  • das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und
  • die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitrags-Bemessungsgrenze übersteigt. 

Zuordnung der Einmalzahlung

Wird im Jahr der Zahlung die anteilige (also für 2016 = 12.712,50 EUR) Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (Jahres-BBG 2016 = 50.850,00 EUR) in der Krankenversicherung überschritten, so ist die Einmalzahlung dem Vorjahr zuzurechnen, und zwar einheitlich auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Ist der Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei, ist für die Anwendung der März-Klausel die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (2016 = 74.400 EUR/West beziehungsweise 64.800 EUR/Ost) maßgebend.

Auch wenn im laufenden Jahr kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt wurde (zum Beispiel wegen Krankengeldbezuges), ist die Einmalzahlung dem Vorjahr zuzurechnen. Einmalzahlungen, die erst nach beendetem oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden, sind grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Abweichend von diesem Grundsatz wird die im ersten Quartal eines Jahres geleistete Einmalzahlung jedoch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im Vorjahr zugerechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet hat. Sofern in einem solchen Fall Einmalzahlungen nach dem 31. März des Folgejahres gezahlt werden, sind dafür Beiträge ausnahmsweise nicht mehr zu entrichten (zum Beispiel bei Zahlung einer Jubiläumsprämie während der Elternzeit).

Meldungen

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist gesondert zu melden, wenn eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung oder sonstige Meldung für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt. Als Meldegrund ist die Schlüsselzahl „54“ anzugeben. Als Beschäftigungszeitraum sind der erste und letzte Tag des Kalendermonats der Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts und das beitragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt einzutragen. Seit dem 1. Januar 2016 wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das beitragsrechtlich dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres zuzuordnen ist (März-Klausel), als Sondermeldung mit dem Abgabegrund „54“ gemeldet, unabhängig davon, ob bereits eine Jahresmeldung für das letzte Jahr erstattet worden ist oder noch nicht.