Sozialplan: Keine Nachteile für Schwerbehinderte bei Abfindungen

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben bei einer Abfindung im Rahmen eines Sozialplans Anspruch auf die gleichen Zahlungen wie andere Arbeitnehmer des Betriebes. Dies geht aus einem Urteil des BAG hervor. Im verhandelten Fall hatte ein Betriebsrat mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan ausgehandelt, um die durch eine Kündigung bedingten wirtschaftlichen Nachteile abzumildern. Der Sozialplan sah individuelle Abfindungssummen vor – je nach Höhe des Bruttoeinkommens und der Betriebszugehörigkeit. Bei vor dem 1. Januar 1952 geborenen Arbeitnehmern wurde die Abfindung auf maximal 40.000 EUR begrenzt, weil sie nach zwölf Monaten Arbeitslosengeldbezug eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beanspruchen können. Hingegen wurden Mitarbeiter, die aufgrund einer Schwerbehinderung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente beanspruchen können, von der individuellen Abfindungsberechnung ausgenommen. Diese Mitarbeiter erhielten eine Pauschale über 10.000 EUR sowie einen Zusatzbetrag von 1.000 EUR. Hiergegen klagte ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der 1950 geboren wurde und bereits über 30 Jahre im Unternehmen beschäftigt war. Der Klage des Schwerbehinderten auf weitere 30.000 EUR gaben die Richter statt. Differenziert ein Sozialplan für die Berechnung einer Abfindung zwischen unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen, ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten. Eine Regelung, die eine pauschale Abfindungszahlung für Arbeitnehmer vorsieht, die wegen ihrer Schwerbehinderung rentenberechtigt sind, stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber einer individuellen Berechnungsweise dar und ist daher unwirksam.

BAG vom 17.11.2015 – 1 AZR 938/13