Werkverträge und Leiharbeit

Werkvertrag und Arbeitsvertrag

Werkverträge sind im Wirtschaftsleben dem Grunde nach erlaubt und völlig legal, was in der aktuellen Diskussion häufig übersehen wird. Das BGB ordnet diese Vertragsform aber ausdrücklich nicht dem arbeitsrechtlichen Bereich zu.

§ 631 BGB sieht vor, dass der Unternehmer durch den Werkvertrag zur Herstellung eines versprochenen Werkes verpflichtet ist. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Anders als beim Arbeitsvertrag, durch den die Mitarbeiter allein zur Durchführung einer Leistung verpflichtet sind, wird beim Werkvertrag ein konkreter Erfolg oder ein Leistungsergebnis geschuldet. Für die Unterscheidung, ob es sich um einen Werk- oder um einen Arbeitsvertrag handelt, ist nicht der vorliegende schriftliche Vertrag maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, wie der Vertrag im Einzelfall durchgeführt wird, also auf die tatsächlichen Verhältnisse. 

Nach der Rechtsprechung ist von einem Werkvertrag auszugehen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Geschuldet ist allein der Auftragserfolg.
  • Es besteht keine Eingliederung des Werkherstellers/Auftragnehmers in den Auftragsbetrieb.
  • Werkhersteller/Auftragnehmer ist nicht weisungsgebunden.
  • Es besteht eine Haftung des Werkherstellers/uftragnehmers.

Zudem ist der Betriebsrat im Rahmen von Werkverträgen praktisch nicht zu beteiligen.