Fünftelregelung

Erhalten Arbeitnehmer nach der Beendigung ihrer Beschäftigung eine Abfindung, so kann diese im Rahmen der sogenannten Fünftel-Regelung besteuert werden. Dabei wird der Betrag nur mit dem Steuersatz belastet, der auf ein Fünftel der Summe entfallen würde. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Abfindung dem Steuerpflichtigen „geballt“ zufließt, also zu einem Zeitpunkt oder zumindest in einem Kalenderjahr.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt eine  ermäßigte Besteuerung einer Abfindung ausnahmsweise auch dann in Betracht, wenn die Abfindung in zwei Teilbeträgen ausgezahlt wird und sich die Teilzahlungen eindeutig als Haupt- und Nebenleistung voneinander unterscheiden. Voraussetzung ist, dass die Nebenleistung in Bezug auf die Gesamthöhe der Abfindung geringfügig ist. Von einer Geringfügigkeit könne dann ausgegangen werden, wenn die Teilleistung nicht mehr als 10 Prozent der Hauptleistung betrage.

Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 104.800 EUR sowie eine weitere tarifliche Abfindung von 10.200 EUR erhalten. Während die tarifliche Abfindung im Jahr 2010 ausgezahlt und voll besteuert wurde, floss ihm der Hauptteil der Abfindung erst später zu. Das Finanzamt unterwarf die erste Teilzahlung des gesamten Abfindungsbetrags im Jahre 2010 dem normalen Steuersatz. Der Kläger forderte hingegen, auch diesen Teilbetrag nach der sogenannten Fünftel-Regelung ermäßigt zu besteuern.

BFH vom 13.10.2015 – IX R 46/14