Mindestlohn: Ausnahme für Langzeitarbeitslose bleibt

Bei der Einführung des flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns am 1. Januar 2015 wurde eine Ausnahmeregelung für die ersten sechs Monate der Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen eingerichtet. Diese Regelung wurde nun überprüft. Das Ergebnis: Die Regelung wird kaum genutzt, trotzdem bleibt sie vorerst weiter bestehen.

Der § 22 im Mindestlohngesetz (MiLoG) stellt bestimmte Personenkreise – wie Minderjährige ohne Berufsabschluss, zur Berufsausbildung Beschäftigte und Pflichtpraktikanten – von der Anwendung des gesetzlichen Mindestlohns frei. Um Langzeitarbeitslosen die Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, gilt dies analog für das erste Halbjahr nach Beschäftigungsaufnahme, wenn der neu eingestellte Arbeitnehmer zuvor mindestens ein Jahr lang arbeitslos war (§ 22 Absatz 4 MiLoG). Diese Regelung wurde nun im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) überprüft. Die Evaluation ergab, dass der Ausnahmetatbestand nur für etwa 1,4 Prozent der neu eingestellten Langzeitarbeitslosen genutzt wurde. Trotzdem wird die Regelung vorerst beibehalten.