Strengere Regeln für Werkstudenten

Befristete Studentenjobs

Auch die Bestimmungen für befristete Studentenjobs wurden von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in dem erwähnten Rundschreiben konkretisiert.

Unverändert besteht Versicherungsfreiheit zunächst für solche Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage in einem Kalenderjahr befristet ist. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei unbedeutend.

Die Versicherungsfreiheit beruht in diesen Fällen jedoch nicht auf der Werkstudentenregelung, sondern auf dem Umstand, dass es sich um eine geringfügige (kurzfristige) Beschäftigung handelt. Eine befristete Beschäftigung oder mehrere befristete Beschäftigungen eines Studenten, die mehr als geringfügig sind, führen seit dem 1. Januar 2017 nicht schon deshalb zur Versicherungsfreiheit als Werkstudent, weil die Beschäftigungsdauer insgesamt nicht mehr als 26 Wochen beträgt. Vielmehr müssen die einzelnen Beschäftigungen für sich die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit erfüllen. Ist dies nicht der Fall, führt die Tatsache, dass die 26- Wochen-Grenze nicht erreicht ist, nicht von sich aus zur Versicherungsfreiheit. Bei vor dem 1. Januar 2017 aufgenommenen Studentenjobs, die nach dem bisherigen Verständnis der 26- Wochen-Grenze kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei waren, wird dies für die Dauer der Beschäftigung beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung nicht beanstandet.