Verspätete Entgeltzahlung: Schadenersatz vom Arbeitgeber?

Wenn Arbeitgeber den Lohn zu spät oder unvollständig überweisen, schulden sie ihren Arbeitnehmern pauschal 40 EUR Schadenersatz. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) entschieden (Urteil vom 22. November 2016, 12 Sa 524/16). Es sprach einem Arbeitnehmer in einem besonderen Fall sogar eine beträchtlich höhere Schadenersatzzahlung zu.

Um die Zahlungsmoral zu verbessern, wurde 2014 eine Schadenpauschale von 40 EUR für verspätete Zahlungen von offenen Rechnungen eingeführt. Seit Juli 2016 gilt diese Vorschrift auch für vor 2014 geschlossene Verträge, eine entsprechende Übergangsregelung ist ausgelaufen. Die Gerichte streiten jedoch noch, ob diese Vorschrift auch im Arbeitsrecht gilt. Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12. Mai 2016, 2 Ca 5416/15) wies eine entsprechende Klage ab, ebenso das Arbeitsgericht Aachen (Urteil vom 26. April 2016, 1 Ca 2772/15 h). Dessen Entscheidung wurde aber vom LAG Köln wieder aufgehoben und der Klage stattgegeben. Nun wird das Bundesarbeitsgericht endgültig entscheiden, voraussichtlich noch 2017.

Das LAG Rheinland-Pfalz hatte einem Arbeitnehmer, der aufgrund mehrfach verspäteter Lohnzahlungen die Darlehensraten seines inzwischen zwangsversteigerten Hauses nicht mehr begleichen konnte, sogar einen Schadenersatz von etwa 76.000 EUR zugesprochen. Das Gericht sah einen Zusammenhang zu den nicht rechtzeitig geleisteten Lohnzahlungen und rechnete auch den Mindererlös und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens auf den Verzugsschaden an (Urteil vom 24. September 2015, 2 Sa 555/14).