Betriebsgeheimnisse

Diskretion auch ohne Arbeitsvertrag

Arbeitsverträge enthalten oft Regelungen zur Verschwiegenheit oder zur Geheimhaltung betriebsinterner Angelegenheiten. Damit verpflichten sich die Arbeitnehmer zur Geheimhaltung und zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen im Zusammenhang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Wie weit diese Verschwiegenheitspflichten reichen, ist in der betrieblichen Praxis umstritten. Mitarbeiter können aber auch ohne arbeitsvertragliche Vorgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet sein.

Auch wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde oder er keine gesonderte Vereinbarung enthält, gilt: Jeder Arbeitnehmer ist während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu einer gewissen Diskretion verpflichtet. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dürfen generell nicht weitergegeben oder Dritten zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung ergibt sich auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aus den ungeschriebenen arbeitsvertraglichen Nebenpflichten und der Treuepflicht des Mitarbeiters gegenüber seinem Arbeitgeber. Diese Treuepflicht gilt ganz besonders in sogenannten Tendenzunternehmen. So werden Betriebe bezeichnet, mit denen der Unternehmer nicht ausschließlich Geld verdienen will, sondern auch noch andere Ziele verfolgt (beispielsweise politische, erzieherische, wissenschaftliche oder künstlerische Ziele).

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind nach allgemeiner Ansicht solche Tatsachen, die

  • in Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen,
  • nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind,
  • nicht offenkundig sind und

nach dem Willen des Arbeitgebers und im Rahmen eines berechtigten Interesses geheim bleiben sollen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Produktionsverfahren,
  • Angaben zu Umsatz, Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Eckdaten,
  • Innovationen,
  • Kundenangaben,
  • Planungen über neue Produkte oder Geschäftsideen und
  • wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmers.

Im Gegensatz dazu sind allgemein bekannte Verfahren oder Tatsachen keine Betriebsgeheimnisse.

Unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen gilt grundsätzlich, dass die Anforderungen an die Verschwiegenheit steigen, je höher die Position und der Verantwortungsbereich eines Mitarbeiters im Betrieb angesiedelt sind. Dies gilt insbesondere in sicherheitsrelevanten Bereichen. Verschwiegenheitspflichten können darüber hinaus auch in einem Tarifvertrag enthalten sein.  

Praxistipp:

Kennen Sie die gesetzliche Regelung, die Verstöße gegen das Verschwiegenheitsgebot unter Strafe stellt? Soll der Arbeitgeber

  • bewusst geschädigt oder
  • einem Konkurrenten ein Vorteil verschafft werden oder
  • handelt der Mitarbeiter aus anderen eigennützigen Motiven,

drohen nach § 17 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren, wenn Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse aus diesen Gründen weitergegeben werden.