Betriebsgeheimnisse

Grenzen der Geheimhaltungspflicht: das Gehalt

Lange Zeit war es durchaus üblich, jeden Mitarbeiter arbeitsvertraglich zu verpflichten, die Höhe des individuell vereinbarten Gehaltes strikt geheim zu halten, und zwar auch gegenüber den eigenen Kollegen. Inzwischen ist jedoch allgemein anerkannt, dass solche Verbote, auch wenn sie schriftlich vereinbart werden, den Mitarbeiter einseitig benachteiligen und daher vollständig unwirksam sind. Jedem Arbeitnehmer sollte es grundsätzlich freistehen, sich über sein Gehalt auszutauschen. Nur durch die Gespräche mit den Kollegen, so heißt es sinngemäß in einem Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern, sei nämlich nachprüfbar, ob bei der Festsetzung der Mitarbeitervergütungen alles mit rechten Dingen zugehe und ob das Unternehmen zum Beispiel den Gleichbehandlungsgrundsatz einhalte (LAG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 21. Oktober 2009, 2 Sa 237/09).