Praxistipp:

Gibt es in Ihrem Unternehmen noch Arbeitsverträge mit entsprechender Formulierung? Andern Sie diese.

Wirksam, wenn auch nicht besonders präzise, wäre folgende Formulierung: „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen und durch die Konkurrenten einen Wettbewerbsvorteil erhalten könnten, absolutes Stillschweigen zu bewahren.“

Betriebsgeheimnisse

Verschwiegenheitspflichten

Besondere Verschwiegenheitspflichten gelten gemäß § 79 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für alle aktuellen und ehemaligen Mitglieder des Betriebs- beziehungsweise Personalrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Dies betrifft sowohl Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zur Arbeitnehmervertretung bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, als auch alle persönlichen Angelegenheiten, mit denen sich einzelne Arbeitnehmer an ihre Vertretung gewandt haben.

Vertragliche Schweigepflichten während des Arbeitsverhältnisses

Die Verschwiegenheitspflicht eines Arbeitnehmers kann über die gesetzlichen Regelungen hinaus durch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag erweitert oder speziell ausgestaltet werden. Die deutschen Arbeitsgerichte wägen zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitgebers an einer vertraglichen Vereinbarung zur Geheimhaltungspflicht und den entgegenstehenden persönlichen Interessen des Arbeitnehmers ab. Zudem unterliegen entsprechende Klauseln der sogenannten AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen und dürfen keine unangemessene Benachteiligungen der Mitarbeiter beinhalten.

Wichtig!

Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat bei der vertraglichen Ausgestaltung von Verschwiegenheitsklauseln gewisse Grenzen gezogen. Würde nämlich die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel festgestellt, könnte dies selbst bei einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zu Ihren Lasten gehen.