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Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten: Neue Sachbezugswerte 2017 beachten
Erhält der Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit von seinem Arbeitgeber oder in dessen Auftrag von einem Dritten eine Mahlzeit, so ist dieser Essensvorteil lohnsteuerlich zu würdigen. Die Lohnbesteuerung einer üblichen Mahlzeit (Preis der Mahlzeit einschließlich Umsatzsteuer bis 60 EUR), die im Rahmen einer Dienstreise dem Arbeitnehmer gewährt wird, ist dann erforderlich, wenn
- der Arbeitnehmer insgesamt nicht mehr als acht Stunden beruflich abwesend ist oder
- die für die Berücksichtigung der Verpflegungspauschalen maßgebende Dreimonatsfrist abgelaufen ist.
Die Bewertung dieser lohnsteuerpflichtigen Mahlzeitengestellung erfolgt in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes. Für das Kalenderjahr 2017 sind somit
- für ein Frühstück 1,70 EUR und
- für ein Mittag- oder Abendessen 3,17 EUR
als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn beim Arbeitnehmer anzusetzen.
Der Arbeitgeber kann das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte steuerpflichtige Frühstück, Mittag- und Abendessen in Höhe des jeweiligen Sachbezugswerts mit 25 Prozent pauschal besteuern (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG). Durch die zulässige Pauschalbesteuerung unterliegt die mit dem Sachbezugswert bewertete Mahlzeit nicht dem individuellen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug. Zu beachten ist weiterhin, dass auch im Kalenderjahr 2017 sowohl im Fall einer steuerfreien als auch einer lohnsteuerpflichtigen, mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertenden Mahlzeitengestellung im Lohnkonto des Arbeitnehmers der Großbuchstabe „M“ aufgezeichnet und grundsätzlich in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden muss.
Gewährt der Arbeitgeber eine Mahlzeit und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verpflegungspauschale, so ist die Mahlzeitengestellung steuerfrei. Allerdings muss die steuerfreie Pauschale gekürzt werden. Wird dem Arbeitnehmer ein Frühstück gewährt, so ist die Verpflegungspauschale um 4,80 EUR zu kürzen. Bei einem Mittagessen beziehungsweise Abendbrot beträgt die Kürzung sogar 9,60 EUR.
Sogenannte Belohnungsessen sind jedoch immer steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dabei handelt es sich um Mahlzeiten (außerhalb von Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern), deren Wert pro Beköstigtem mehr als 60 EUR (inklusive Umsatzsteuer) beträgt.
Mobilität durch Elektroautos
Die Mobilität durch Elektroautos soll weiter gefördert werden. Einen wichtigen Baustein in diese Richtung setzte der Gesetzgeber ab dem 1. Januar 2017. Arbeitnehmer dürfen ihre E-Autos an einer betrieblichen Ladestation aufladen, ohne dass dieser Vorteil versteuert werden muss. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet der neu eingefügte § 3 Nummer 46 EStG. Neben der eigenen Ladestation gilt dieser Vorteil auch für das Aufladen bei Ladestationen verbundener Unternehmen. Auch bei der Erstattung der beruflich/ betrieblich gefahrenen Kilometer macht der Gesetzgeber keine Unterschiede mehr zwischen Elektro- und herkömmlichen Autos. Für beide Fahrzeugtypen kann die steuerfreie Kilometerpauschale von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer gezahlt werden. Selbst das vorherige oder nachfolgende steuerfreie Aufladen spielt für die Erstattung der Kilometerpauschale bei Elektroautos keine Rolle. Die Begünstigungen gelten auch für Hybridfahrzeuge, die sowohl elektrisch als auch herkömmlich mit Kraftstoff fortbewegt werden können.
Entfernungspauschale verstößt nicht gegen Gleichheitsgrundsatz
Die als Werbungskosten abziehbare PKW-Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle/erster Tätigkeitsstätte beträgt grundsätzlich 0,30 EUR je vollen Entfernungskilometer. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale im jeweiligen Kalenderjahr insgesamt abziehbaren Betrag übersteigen. Der Höchstbetrag ohne Nachweis höherer Kosten beträgt 4.500 EUR.
Daraus resultiert, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-/Betriebsstätte mit dem PKW nur eingeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Die Entfernungspauschale ist immer wieder Streitpunkt zwischen der Finanzverwaltung und den Arbeitnehmern.
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 15. November 2016, VI R 4/15) musste sich nun erneut mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale beschäftigen. In dem aktuellen Fall machte ein Steuerpflichtiger in seiner Einkommensteuererklärung für die Benutzung seines PKWs die tatsächlichen Kosten in Höhe von 8.704 EUR (230 Arbeitstage x 86 tatsächlich gefahrene Kilometer x 0,44 EUR) als Werbungskosten geltend. Das zuständige Wohnsitzfinanzamt erkannte lediglich die Entfernungspauschale in Höhe von 2.967 E UR (230 Arbeitstage x 4 3 E Entfernungskilometer x 0,30 EUR) an. Die Klage des Steuerpflichtigen blieb letztlich auch vor dem Bundesfinanzhof erfolglos. Die höchsten deutschen Steuerrichter bestätigten die Regelung, dass durch die Entfernungspauschale (PKW: 0,30 EUR je Entfernungskilometer) sämtliche gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-/ Betriebsstätte abgegolten sind; es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Privilegierung für die Benutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln, die ihre gegenüber der Entfernungspauschale höheren tatsächlichen Aufwendungen geltend machen können, führt nicht zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Denn diese Besserstellung ist von umwelt- und verkehrspolitischen Zielen getragen.
Somit bleibt es dabei, dass Unfallschäden als einzige Ausnahme neben der Entfernungspauschale geltend gemacht werden können (9.10 LStH).
Hierbei ist zu beachten, dass
- der Unfall direkt auf dem Weg zur oder von der Arbeit erfolgt sein muss,
- dass nur die reinen Unfallschäden Berücksichtigung finden, also keine Folgeschäden, und
- dass die Fahrt nicht unter Alkohol-/ Drogeneinfluss erfolgt sein durfte.
Keine Erstattung von steuerfreien Mitnahmepauschalen
Für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft wurde im Rahmen der ab 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Reisekostenreform die Steuerfreiheit der sogenannten Mitnahmepauschalen gestrichen. Die Mitnahmepauschale in Höhe von ehemals 2 Cent/km (PKW) konnte der Arbeitgeber für die Mitnahme eines Kollegen zusätzlich zur Kilometerpauschale von 0,30 EUR je beruflich gefahrenen Kilometer lohnsteuerfrei erstatten. In vielen Landesreisekostengesetzen waren diese Mitnahmepauschalen jedoch noch enthalten. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat aktuell entschieden (Urteil vom 8. November 2016, 3 K 2578/14), dass die Mitnahmepauschalen auch für die Bediensteten im öffentlichen Dienst seit 2014 nicht mehr steuerfrei gewährt werden können. Auch für die Beförderung von Gepäck kann keine steuerfreie Mitnahmeentschädigung gezahlt werden.
Beispiel:
Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer nimmt im März 2017 an einer halbtägigen auswärtigen Seminarveranstaltung teil und hat im Rahmen des beruflichen Seminars eine übliche Mittagsmahlzeit erhalten, die der Arbeitgeber veranlasst und bezahlt hat. Der Arbeitnehmer war insgesamt nicht mehr als acht Stunden unterwegs und hat daher keinen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale.
Beurteilung:
Es liegt eine lohnsteuerpflichtige Mahlzeitengestellung vor. Der Arbeitgeber kann das den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Mittagessen in Höhe des Sachbezugswerts von 3,17 EUR mit 25 Prozent pauschal besteuern (zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Durch die zulässige Pauschalbesteuerung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer beim Arbeitnehmer an.
Neues zu Reisekosten
Aktuelle steuerliche Regelungen von E-Auto bis Mahlzeitengestellung.