Die Flexirente in der Praxis

Rahmenbedingungen für die Rentenversicherungspflicht

Zum 1. Januar 2017 ist das Flexirentengesetz in Kraft getreten. Es bringt umfangreiche Änderungen bei der Rentenversicherungspflicht von älteren Beschäftigten mit sich. Als Erkennungsmerkmal ist im Meldeverfahren zusätzlich zur Personengruppe „119“, die bisher schon rentenversicherungsfreie Altersvollrentner kennzeichnet, eine neue Personengruppe „120“ für rentenversicherungspflichtige Altersvollrentner vorgesehen.

Bis Ende 2016 galt: Altersvollrentner, die sich etwas dazuverdienen, waren immer rentenversicherungsfrei. Seit dem 1. Januar 2017 ist die Rentenversicherungspflicht abhängig davon, ob Ihr Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat oder nicht. Diese Neuregelung gilt für sozialversicherungspflichtige genauso wie für geringfügig entlohnte Beschäftigte.

Praxistipp:

Die Regelaltersgrenze ist abhängig vom Geburtsjahrgang. Eine Übersicht, welche Regelaltersgrenze für Ihren Arbeitnehmer maßgebend ist, finden Sie in § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Eine praktische Arbeitshilfe zur Bestimmung des Rentenbeginns finden Sie hier.