Massenentlassung: keine Benachteiligung während Elternzeit

Bei geplanten Massenentlassungen müssen Arbeitgeber nach § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb von 30 Kalendertagen den Betriebsrat konsultieren und das Vorhaben der Arbeitsagentur anzeigen. Erfolgt dies nicht, sind die Kündigungen unwirksam. Um Arbeitnehmern in Elternzeit zu kündigen, benötigt der Arbeitgeber eine Zulässigkeitserklärung gemäß § 18 Absatz 1 BEEG. Bis diese allerdings vorliegt, ist die Massenentlassung oft schon vorüber. Dies hätte zur Folge, dass Arbeitnehmer in Elternzeit den besonderen Kündigungsschutz bei Massenentlassungen verlieren. Dies würde gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstoßen und Frauen wegen ihres Geschlechts benachteiligen, so ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, an den das Bundesarbeitsgericht (BAG) gebunden ist.

Eine Fluggesellschaft kündigte Ende 2009 allen Arbeitnehmern im Rahmen einer Massenentlassung. Die Kündigungen erwiesen sich im Nachhinein als unwirksam, da der Betriebsrat nicht ausreichend informiert wurde. Einer Arbeitnehmerin, die sich in Elternzeit befand, wurde erst im März 2010 und damit außerhalb des 30-Tage-Zeitraums gekündigt, da erst noch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde der Kündigung zustimmen musste. Die Arbeitnehmerin klagte dagegen vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) und dem BAG erfolglos, das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des BAG auf. Grund: Die Arbeitnehmerin werde unzulässig wegen der von ihr in Anspruch genommenen Elternzeit und wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Der Schutz vor Massenentlassungen wurde ihr nur deshalb nicht gewährt, da die wegen der Elternzeit notwendige behördliche Zustimmung zur Kündigung erst nach Ablauf des 30-Tage-Zeitraums erklärt wurde. In diesen Fällen gelte der 30-Tage-Zeitraum auch dann als gewahrt, wenn der Antrag auf Zustimmung der zuständigen Behörde zur Kündigung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt sei.

BAG, Urteil vom 26.1.2017, 6 AZR 442/16