Strengere Regeln für Werkstudenten

Unbefristete Jobs an Wochenenden und abends

Am 23. November 2016 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ein neues Gemeinsames Rundschreiben für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten veröffentlicht. Daraus ergibt sich eine wesentliche Veränderung für Studentenjobs, die neben einem Vollzeitstudium an Wochenenden oder in den Abend- und Nachtstunden unbefristet ausgeübt werden.

Bisher waren solche Jobs im Rahmen der Werkstudentenregelung auch dann sozialversicherungsfrei, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit 20 Wochenstunden dadurch überschritt, dass die Studenten zu vorlesungsfreien Zeiten arbeiteten, zum Beispiel nachts oder an Wochenenden. Voraussetzung war lediglich, dass der Student seine Zeit und Arbeitskraft trotzdem überwiegend für das Studium einsetzte.

Ab dem 1. Januar 2017 wurden diese Regeln konkretisiert: Studentenjobs, die während der Vorlesungszeit an mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche unbefristet ausgeübt werden, sind generell nicht mehr so zu beurteilen, als stünde das Studium noch im Vordergrund. Die Werkstudentenregelung kommt für solche Beschäftigungen daher nur noch in Betracht, wenn diese entweder ihrer Eigenart nach, z. B. aufgrund einer Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, oder vorab vertraglich befristet sind.