Die Flexirente in der Praxis

Auswirkungen auf Beiträge und Meldungen

Auswirkungen auf die Beiträge zur Rentenversicherung

Besteht für den Altersvollrentner Rentenversicherungspflicht, gibt es keine Besonderheiten. Sie haben Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung abzuführen.

Für rentenversicherungsfreie Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze fällt wie schon bisher für beschäftigte Altersvollrentner nur der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung an.

Bei Minijobbern beträgt Ihr Anteil immer 15 Prozent, unabhängig davon, ob aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze Rentenversicherungsfreiheit besteht oder darauf verzichtet wird. Hat Ihr Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, leistet er einen Eigenanteil zum Rentenversicherungsbeitrag von 3,7 Prozent.

Auswirkungen auf das Meldeverfahren

Beim Meldeverfahren wird die neue Personengruppe (PGR) „120“ für versicherungspflichtige Altersvollrentner eingeführt. Diese gilt nur für mehr als geringfügig Beschäftigte, denn für Altersvollrentner in einem 450-EUR-Job verwenden Sie immer die PGR „109“ (geringfügig entlohnte Beschäftigte). Die neue PGR „120“ steht in den Entgeltabrechnungsprogrammen erst ab dem 1.7.2017 zur Verfügung. Die Meldungen sind bis dahin hilfsweise mit der PGR „101“ (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte) abzugeben und nach dem 30.6.2017 zu korrigieren – entweder durch Stornierung und Ersatzmeldung oder durch Abmeldung und Neuanmeldung zum 1.7.2017 mit der PGR „120“.

Bereits im Jahr 2016 bestehende Beschäftigungen

Hat ein Altersvollrentner bereits am 31. Dezember 2016 eine Beschäftigung ausgeübt, gilt für ihn die alte Rechtslage (Rentenversicherungsfreiheit) weiter, unabhängig davon, ob er die Regelaltersgrenze erreicht hat oder nicht.

Der Arbeitnehmer kann aber mit Wirkung für die Zukunft auf die Rentenversicherungsfreiheit in der Beschäftigung verzichten. Hierzu legt er Ihnen eine schriftliche Erklärung vor, die Sie zu den Entgeltunterlagen nehmen.