Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhöhen Elterngeld nicht

Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich ausschließlich nach den regelmäßigen monatlichen Entgeltzahlungen. Urlaubsund Weihnachtsgeld werden zur Bemessung nicht herangezogen. Dies gilt auch dann, wenn die Sonderzahlungen nach einem vereinbarten Jahresgehalt berechnet werden. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG).

Geklagt hatte eine Angestellte, deren Elternzeit im Jahr 2014 begann. Zuvor hatte sie laut ihrem Arbeitsvertrag Anspruch auf eine monatliche Entgeltzahlung in Höhe von jeweils einem Vierzehntel des vereinbarten Jahresgehalts als Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Die Klägerin wandte sich dagegen, dass das Elterngeld lediglich auf Basis der monatlichen Zahlungen berechnet und das Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht berücksichtigt wurde. Während sie damit in der Vorinstanz Erfolg gehabt hatte, unterlag sie in der dagegen gerichteten Revision vor dem BSG.

Das Elterngeld bemisst sich für Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Entgelts in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes. Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehören Urlaubs- oder Weihnachtsgeldzahlungen, die im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt werden. Diese Entgeltbestandteile zählen lohnsteuerlich zu den sonstigen Bezügen und damit nach § 2c des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) nicht zur Bemessungsgrundlage.

BSG, 29.6.2017, B 10 EG 5/16