JAEG und Elternzeit

Elternzeit für versicherungsfreie Beschäftigte

Gehen Beschäftigte, die bisher wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) versicherungsfrei sind, in Elternzeit, stellt sich die Frage, ob sie versicherungsfrei bleiben oder ob Krankenversicherungspflicht eintritt. Auch hier schaffen die Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes vom 22. März 2017 Klarheit.

Wird die Beschäftigung eines versicherungsfreien Arbeitnehmers ohne Entgeltzahlung unterbrochen, z.B. durch unbezahlten Urlaub, besteht die Beschäftigung und damit auch der Versicherungsstatus dieses Beschäftigten längstens für einen Monat fort. Bei Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit endet die Versicherungsfreiheit allerdings bereits mit deren Beginn; der Monatszeitraum findet keine Anwendung (§ 7 Absatz 3 Satz 3 SGB IV). Gleiches gilt bei der Inanspruchnahme von Pflegezeit (§ 7 Absatz 3 Satz 4 SGB IV).

Wie die Krankenversicherungspflicht während der Elternzeit und bei Wiederaufnahme der früheren Beschäftigung nach der Elternzeit zu beurteilen ist, hängt von der jeweiligen Gestaltung durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber ab. Der Arbeitnehmer hat hier eine Wahlmöglichkeit, denn er kann bei Weiterführung der Beschäftigung einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, auch wenn sein Entgelt während der Elternzeit unterhalb der JAEG liegt (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB V).