JAEG und Elternzeit

Möglichkeit II: Teilzeit während der Elternzeit, kein Antrag auf Befreiung

Es wird folgende Gestaltung gewählt: Während der Elternzeit wird eine zulässige Teilzeitbeschäftigung von durchschnittlich maximal 30 Wochenstunden ausgeübt. Von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht wird kein Gebrauch gemacht (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB V). Während der Teilzeitbeschäftigung besteht Krankenversicherungspflicht.

Die (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen JAE oberhalb der JAEG nach Ende der Elternzeit führt nicht von Beginn der Beschäftigung an zu Versicherungsfreiheit (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V). Die aus Anlass der Ausübung der nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit bestehende Versicherungspflicht endet frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, wenn die nicht volle Erwerbstätigkeit bis zum Ende der Elternzeit ausgeübt wird (§ 6 Absatz 4 Satz 1 SGB V). Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt frühestens zum Ende des Kalenderjahres in Betracht, vorausgesetzt, dass die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG ebenfalls überschritten wird.

Wird die nicht volle Erwerbstätigkeit während der Elternzeit nicht bis zum Ende der Elternzeit ausgeübt, zieht die (Wieder-) Aufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen JAE oberhalb der JAEG nach Ende der Elternzeit von Beginn an Versicherungsfreiheit nach sich (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V).