JAEG und Elternzeit

Möglichkeit I: Keine Teilzeit während Elternzeit

Wird während der Elternzeit keine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt, kommt für bisher freiwillig versicherte Beschäftigte entweder eine Familienversicherung infrage oder die Fortführung der freiwilligen Versicherung ohne Beitragszuschüsse des Arbeitgebers. Eine beitragsfreie Fortführung der Mitgliedschaft ist nur für versicherungs-pflichtige Beschäftigte möglich (§§ 192 Absatz 1 Nummer 2, 224 Absatz 1 SGB V). Die (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen JAE oberhalb der JAEG nach dem Ende der Elternzeit führt von Beginn an zu Versicherungsfreiheit (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V).