Klare Regeln zur JAEG

Überschreiten der JAEG

... bei Beginn der Beschäftigung

Wird bereits bei Beginn der Beschäftigung die JAEG durch das regelmäßige JAE aus der zu beurteilenden Beschäftigung überschritten, ist die Beschäftigung ab Beginn krankenversicherungsfrei.

Besteht bereits eine (für sich betrachtet) versicherungspflichtige Beschäftigung und wird eine zusätzliche aufgrund des Überschreitens der JAEG krankenversicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen, besteht vom Tag des Hinzutritts der weiteren (die JAEG überschreitenden) Beschäftigung für den (dann) mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmer auch in der bereits bestehenden Beschäftigung Versicherungsfreiheit. Dies gilt auch dann, wenn es sich nur um einen kurzen Zeitraum der Überschneidung handelt

... im Laufe der Beschäftigung

Wird die JAEG im Laufe einer Beschäftigung durch Entgelterhöhung überschritten, besteht die Versicherungspflicht bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres weiter. Erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres und Überschreiten der dann geltenden JAEG tritt Versicherungsfreiheit ein.

Auch bei einer Entgelterhöhung zum 1. Januar des Jahres, die erstmalig im Laufe der Beschäftigung zu einem Überschreiten der JAEG führt, kommt es frühestens zum 31. Dezember dieses Jahres zum Ausscheiden aus der Versicherungspflicht, da der Anspruch auf das erhöhte Entgelt erst im Laufe des Kalenderjahres (auch wenn es sich um den 1. Januar handelt) entstanden ist. Auch bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist.

Bei Überschreiten der JAEG durch Aufnahme einer weiteren (für sich allein betrachtet) versicherungspflichtigen Beschäftigung zusätzlich zu einer bereits bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung endet die Versicherungspflicht ebenfalls erst mit Ende des Kalenderjahres, in dem die JAEG überschritten wurde. Voraussetzung ist auch hier, dass die JAEG des nächsten Kalenderjahres ebenfalls überschritten wird.

Folgen des Überschreitens

Endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer wegen Überschreitens der maßgebenden JAEG mit Ablauf des Kalenderjahres, wird diese grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung ohne Nachweis von Vorversicherungszeiten fortgeführt (§ 188 Absatz 4 Satz 1 SGB V).

Das Mitglied kann allerdings innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung erklären. Dies ist aber nur dann möglich, wenn das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (z.B. durch eine Krankheitskostenvollversicherung bei einer privaten Krankenversicherung) und diese Absicherung sich lückenlos an die vorangegangene Versicherung anschließt.