JAEG und Elternzeit

Möglichkeit III: Teilzeit während der Elternzeit, Befreiung von der KV-Pflicht

Es wird folgende Gestaltung gewählt: Während der Elternzeit wird eine zulässige Teilzeitbeschäftigung von durchschnittlich maximal 30 Wochenstunden ausgeübt. Es wird von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht Gebrauch gemacht (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB V).

Die (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen JAE oberhalb der JAEG nach Ende der Elternzeit führt von Beginn der Beschäftigung an zur Versicherungsfreiheit (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V). Die Regelung des § 6 Absatz 4 Satz 1 SGB V – Ende der Versicherungspflicht erst zum Ende des Kalenderjahres – findet keine Anwendung, da keine Versicherungspflicht besteht, die zum Ablauf des Kalenderjahres enden würde. Die Rückkehr zu den ursprünglichen Einkommensverhältnissen nach Ende der Elternzeit führt in diesen Fällen somit direkt zur Versicherungsfreiheit, wenn bei vorausschauender Betrachtung das regelmäßige JAE die JAEG überschreitet.