Mitarbeiterüberwachung durch Keylogger meist unzulässig

Sogenannte Keylogger, mit denen alle Tastatureingaben des Nutzers gespeichert werden, dürfen nur auf Arbeitsplatz- PCs eingesetzt werden, wenn eine Straftat oder eine andere schwerwiegende Pflichtverletzung durch einen konkreten Arbeitnehmer vermutet wird. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Fall einer Firma, die den gesamten Internetverkehr und die Benutzung ihrer Systeme „mitloggte“. Sie installierte unter anderem auf dem Dienst-PC eines Web-Entwicklers eine Software, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos (Screenshots) anfertigte. Nach Auswertung der mithilfe dieses Programms erstellten Dateien gab der Mitarbeiter zu, seinen Dienst-PC während der Arbeitszeit privat genutzt zu haben. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich, da er nach dem vom Keylogger erfassten Datenmaterial davon ausgehen konnte, dass der Web-Entwickler in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt hatte.

Die Arbeitsgerichte gaben der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage statt; die Revision des Arbeitgebers vor dem BAG war erfolglos. Begründung: Die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Mitarbeiters seien im gerichtlichen Verfahren nicht verwertbar. Die Informationsgewinnung sei nach § 32 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unzulässig gewesen, sie habe das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Es lag kein auf Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung vor. Die von dem Arbeitgeber „ins Blaue hinein“ veranlasste Keylogging-Maßnahme war daher unverhältnismäßig. Die vom Arbeitnehmer eingeräumte Privatnutzung rechtfertige die Kündigung mangels vorheriger Abmahnung nicht.

BAG, 27.7.2017, 2 AZR 681/16