Die Bindungsdauer soll einen angemessenen Verbleib des Mitarbeiters im Unternehmen sicherstellen. Sie darf aber nicht zu lang sein, um die grundgesetzlich geschützte Berufswahlfreiheit des Mitarbeiters nicht unzulässig einzuschränken. Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lassen sich grobe Richtlinien für die Dauer ableiten. Bitte beachten Sie, dass die genannten Fortbildungszeiten sich auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit beziehen. Wenn die Fortbildung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, haben Sie gegebenenfalls die Gesamtkosten für den Lehrgang zum Monatsgehalt ins Verhältnis zu setzen und daraus dann die Bindungsdauer abzuleiten. Besondere Umstände des Einzelfalls können eine kürzere oder längere Bindungsdauer erlauben. Die gängige zulässige Bindungsdauer nach der Rechtsprechung beträgt:
- Fortbildung bis zu einem Monat: Bindung bis zu sechs Monaten,
- Fortbildung von einem bis zwei Monaten: Bindung bis zu zwölf Monaten,
- Fortbildung von drei bis vier Monaten: Bindung maximal 24 Monate,
- Fortbildung von sechs Monaten bis einem Jahr: Bindung maximal drei Jahre,
- Fortbildung von mehr als zwei Jahren: Bindung bis maximal fünf Jahre.
Vereinbaren Sie eine zu lange Bindungsdauer, werden die Gerichte die Vereinbarung gegebenenfalls komplett für ungültig erklären. Eine Kürzung der Bindungsdauer auf ein noch zulässiges Maß wird nicht vorgenommen. Dies ist die Folge der Arbeitsgerichts-Rechtsprechung: Klauseln sind entweder wirksam oder unwirksam.