Ferienjobs

Kurzfristige Beschäftigung

Der Sommer ist für viele Schüler und Studenten die Zeit, um in den Ferien als Aushilfe etwas Geld zu verdienen. Eine Variante der Aushilfsbeschäftigung ist die kurzfristige Beschäftigung.

Eigentlich sind für Beschäftigungen, die von Schülern allgemeinbildender Schulen ausgeübt werden, die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Danach unterliegen Beschäftigungen von Schülern der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung; nur zur Arbeitslosenversicherung besteht kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit.

Schüler, die im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage arbeiten, sind grundsätzlich versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die zeitliche Befristung einer Beschäftigung kann sich bereits aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergeben, beispielsweise dann, wenn eine Aushilfe lediglich für die Zeit eines Sommerfestes eingestellt wird. Andere typische Beispiele sind Krankheitsvertretungen, Saisontätigkeiten und eben Ferienjobs. Beschäftigungen werden regelmäßig ausgeübt, wenn sie von Beginn an auf ständige Wiederholung abzielen. Dies gilt auch dann, wenn der Beschäftigung eine Rahmenvereinbarung zugrunde liegt, die über ein Jahr hinausgeht – auch dann, wenn vertraglich maximal nur Arbeitseinsätze von bis zu 70 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres vereinbart sind. Ist eine Rahmenvereinbarung auf ein Jahr befristet und sind die Arbeitseinsätze auf maximal 70 Arbeitstage begrenzt, liegt eine befristete kurzfristige Beschäftigung vor.