Häusliches Arbeitszimmer

Der dem BFH vorgelegte Sachverhalt

Ein Immobilieneigentümer bewohnt mit seiner Ehefrau ein beiden Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus. Für 2006 machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. In dem Arbeitszimmer kümmerte er sich auch um die Verwaltung seiner vermieteten Mehrfamilienhäuser. Allerdings wurde der Raum zum Teil auch privat genutzt. Der Steuerpflichtige machte daher die Kosten für das Arbeitszimmer lediglich in Höhe von 60 Prozent (insgesamt 804 EUR) bei seiner Einkommensteuererklärung geltend, da der Raum im Umfang von 40 Prozent auch privat genutzt wurde. Diese Aufteilung zwischen betrieblicher und privater Nutzung lehnte das zuständige Finanzamt ab. Eine steuerliche Anerkennung sogenannter gemischter Aufwendungen, wie sie vom BFH beispielsweise für Reisekosten ausdrücklich anerkannt ist, sei für den Bereich des häuslichen Arbeitszimmers ausgeschlossen, so das Finanzamt.

Nach erfolglosem Einspruch klagte der Immobilieneigentümer und legte dem Finanzgericht zum Nachweis des Umfangs der betrieblichen Nutzung einen Tätigkeitsbericht über die Arbeiten vor, die er in diesem Raum im Zusammenhang mit seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausführte. Zudem wies der Steuerpflichtige die büromäßige Ausstattung des Arbeitszimmers (Schreibtisch, Büroschränke, Regale, Ordner, Computer) anhand von Fotos nach. Das Finanzgericht widersprach der Ansicht des Finanzamts und gab der Klage des Immobilieneigentümers statt. Da der Steuerpflichtige die betriebliche Nutzung des Zimmers im Umfang von 60 Prozent nachgewiesen habe, könne er die geltend gemachten Aufwendungen auch in Höhe von 60 Prozent der entstandenen Raumkosten als Werbungskosten (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EStG) bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, obwohl er den Raum nicht (nahezu) ausschließlich zur Einkünfteerzielung nutze.