Austrittsaufforderung an Gewerkschaftsmitglieder unzulässig

Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter nicht dazu auffordern, aus der Gewerkschaft auszutreten. Auch das Angebot einer Austrittsprämie als „Aufwandsentschädigung“ ist nicht zulässig.

Im aktuellen Fall hatte ein Reinigungsunternehmen seinen Mitarbeitern ein Schreiben mit dem Angebot einer Prämie von 50 EUR für den Austritt aus der Gewerkschaft und einem vorformulierten Kündigungstext zugeschickt. Vor Gericht gab das Unternehmen an, es habe sich um eine Reaktion auf eine Werbeaktion der Gewerkschaft gehandelt und die Prämie habe daraufhin eingetretenen Neugewerkschaftsmitgliedern die Kosten für den Gewerkschaftseintritt ersetzen sollen. Die Gewerkschaft sah in dem Angebot allerdings eher einen Versuch, eine geplante Betriebsratsgründung im Unternehmen zu verhindern, mit der die Arbeitnehmer unter anderem auf eine massive Arbeitsverdichtung reagieren wollten.

Die Richter des Arbeitsgerichtes Gelsenkirchen stuften das Vorgehen des Unternehmens als klar rechtswidrig ein. Es werde hierdurch massiv gegen das Grundrecht auf kollektive Koalitionsfreiheit (das Recht, Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen zu gründen) verstoßen, das in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz festgeschrieben sei. Jegliche Behinderung der Koalitionsfreiheit ist rechtswidrig.

ArbG Gelsenkirchen vom 9.3.2016 – Az. 3 GA 3/16 (einstweilige Verfügung)