Häusliches Arbeitszimmer

Weitere Fragen rund um das Arbeitszimmer

Arbeitnehmer sind am heimischen Telearbeitsplatz tätig

Auch bei einem sogenannten Telearbeitsplatz oder Homeoffice, an dem der Arbeitnehmer in der Regel aufgrund einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung an bestimmten Wochentagen (zum Beispiel am Freitag) seine Arbeitsleistung erbringt, kann es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handeln. Ein solcher im Privathaushalt des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber eingerichteter und in der Regel an wenigen Wochentagen vom Arbeitnehmer genutzter Telearbeitsplatz unterliegt ebenfalls den Abzugsbeschränkungen (BFH, Urteil vom 26. Februar 2014, VI R 40/12). Unter die Begrenzung des Kostenabzugs fallen hierbei

  • die laufenden Kosten des Arbeitszimmers (z.B. Miete, Strom, Reinigung, Zinsen, Gebäudeabschreibung) und
  • die Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers (z.B. Teppiche, Fenstervorhänge, Wandschmuck).

Nicht vom Abzugsverbot erfasst werden dagegen Aufwendungen, bei denen es sich im steuerlichen Sinne um Arbeitsmittel handelt. Das heißt, der Abzug der Aufwendungen für solche anzusehende Ausstattungsgegenstände, wie zum Beispiel Computer, Schreibtisch oder Bücherregal, wird im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung zugelassen (siehe Beispiel 1).

Ersatzleistungen des Arbeitgebers

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die laufenden Kosten für ein Arbeitszimmer in dessen Wohnung oder Haus, liegt steuerund beitragspflichtiger Arbeitslohn vor. Für diesen Werbungskostenersatz gibt es keine gesetzliche Steuerbefreiungsvorschrift im Lohnsteuerrecht. Lohnsteuerlich unproblematisch ist die Überlassung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten an den Arbeitnehmer, die dieser von zuhause aus nutzen kann. Bei einem leihweise überlassenen Computer, Laptop, Handy oder Tablet mit Internetanschluss ist dabei nicht nur die berufliche, sondern auch die private Nutzung lohnsteuerfrei (§ 3 Nummer 45 EStG), unabhängig davon, in welchem Umfang das Gerät privat (mit-)genutzt wird. Wird die Lohnsteuerfreiheit in der Entgeltabrechnung tatsächlich durchgeführt, sind auch keine Sozialversicherungsbeiträge für diese geldwerten Vorteile zu zahlen.

Die Steuerbefreiung gilt auch für die in diesem Zusammenhang vom Arbeitgeber erbrachten Dienstleistungen wie zum Beispiel die Installation oder Inbetriebnahme der Geräte durch einen IT-Service und für die Überlassung von weiterem Zubehör und Software. Dem begünstigten Zubehör sind unter anderem Monitor, Drucker, Beamer, Scanner, Modem, Router, ISDN-, UMTSund LTE-Karte, Ladegeräte und Transportbehältnisse (zum Beispiel Laptop-Tasche) zuzurechnen. Zu der begünstigten Software zählen unter anderem Betriebssystem, Browser, Virenscanner und Office-Programme (z.B. Home-Use-Programm), die der Arbeitgeber auch in seinem Unternehmen einsetzt. Die Überlassung der im Betrieb des Arbeitgebers eingesetzten System- und Anwendungsprogramme kann auch steuerfrei erfolgen, wenn daneben kein betriebliches Datenverarbeitungsgerät überlassen wird.

Wichtige Voraussetzung für eine steuerfreie Nutzung durch den Arbeitnehmer ist aber stets, dass es sich um ein Datenverarbeitungsgerät des Arbeitgebers handelt. Das heißt, das Gerät darf nicht zum Beispiel durch Schenkung in das Eigentum des Arbeitnehmers übergehen. Wird ein Datenverarbeitungsgerät in das Eigentum des Arbeitnehmers übertragen, liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn in Höhe des ortsüblichen Preises vor. Der Arbeitgeber kann hierauf nach § 40 Absatz 2 Nummer 5 EStG die Pauschalversteuerung mit 25 Prozent vornehmen. Dies führt bei tatsächlich durchgeführter Pauschalversteuerung zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Nebenberufliche Tätigkeit

Einer nebenberuflichen Tätigkeit wird in der Regel ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer nachgegangen, weil sie nicht im Betrieb des Arbeitgebers ausgeübt werden darf. In diesem Fall steht für die nebenberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sodass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer bis zu 1.250 EUR im Jahr als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Auch hier können die Kosten für die betrieblichen beziehungsweise beruflichen Arbeitsmittel zu 100 Prozent als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierzu gehören zum Beispiel:

  • Schreibtisch
  • Computer
  • Büroschränke und Bürostuhl
  • andere Büromöbel

In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die Kosten eines Arbeitszimmers in vollem Umfang, teilweise oder überhaupt nicht abgezogen werden dürfen (siehe Beispiel 2).