Häusliches Arbeitszimmer

Steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers

Der von mehreren Senaten des Bundesfinanzhofes (BFH) angerufene Große Senat hat in einem am 28. Januar 2016 veröffentlichten Beschluss vom 27. Juli 2015 (Az. GrS 1/14) die strengen Regelungen zur Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bestätigt. Die obersten Finanzrichter haben in dieser Grundsatzentscheidung klargestellt, dass ein Wohnraum nur dann als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist, wenn es ausschließlich, beziehungsweise fast ausschließlich als solches genutzt wird. Für ein nur teilweise beruflich genutztes Arbeitszimmer können keine Werbungskosten berücksichtigt werden.

  • Für einen möglichen Werbungskostenabzug eines Arbeitszimmers sind die folgenden grundsätzlichen Fallgestaltungen zu unterscheiden:
  • Das Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. In diesem Fall sind die Kosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe abzugsfähig.

Das Arbeitszimmer ist nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, für die Tätigkeit steht aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer ist auf maximal 1.250 EUR im Kalenderjahr beschränkt. Die Anerkennung eines Arbeitszimmers ist im Grundsatz nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt. Allerdings werden von der Finanzverwaltung Mindestanforderungen an ein Arbeitszimmer gestellt:

  • das Arbeitszimmer ist von den übrigen Wohnräumen getrennt,
  • das Arbeitszimmer ist als Büroraum eingerichtet und
  • das Arbeitszimmer wird nahezu ausschließlich beruflich (mindestens zu 90 Prozent) genutzt.

Sofern die Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden, können die dem Arbeitszimmer direkt zuzuordnenden Kosten in voller Höhe berücksichtigt werden. Nicht direkt zuzuordnende Kosten werden im Verhältnis der Wohnfläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche der Wohnung beziehungsweise des Hauses aufgeteilt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung können die anteiligen Kosten für ein zur Privatwohnung oder zum Eigenheim gehörendes häusliches Arbeitszimmer, wie beispielsweise

  • Miete,
  • Gebäude-Abschreibung,
  • Schuldzinsen für Gebäudeanschaffungs-, Gebäudeherstellungs- oder Instandhaltungskredite,
  • Instandhaltungs- und Renovierungsaufwendungen,
  • Grundsteuer,
  • Wasser- und Energiekosten, Müllabfuhrgebühren sowie
  • Reinigungskosten

nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Zimmer so gut wie ausschließlich (zu mindestens 90 Prozent) beruflich genutzt wird.