Praxistipp:

Bei Fragen zum Thema „Ferienjobs“ wenden Sie sich bitte an Ihre BKK W&F.

Ferienjobs

Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet

Übt ein Student öfter Beschäftigungen aus, so ist die zu beurteilende Beschäftigung nur dann noch versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn die Beschäftigungszeiten – inklusive der zu beurteilenden Beschäftigung – nicht mehr als die Hälfte des Jahres in Anspruch nehmen, also insgesamt nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage betragen. Zur Rentenversicherung besteht in der jeweiligen Beschäftigung Versicherungspflicht, es sei denn, die Beschäftigung wird kurzfristig ausgeübt.

Für die Ermittlung des Jahreszeitraumes wird vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet. Angerechnet werden alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden, ohne Rücksicht darauf, ob Versicherungspflicht oder -freiheit bestanden hat. Vorgeschriebene Zwischenpraktika bleiben unberücksichtigt. Sofern die Zusammenrechnung mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage ergibt, besteht von Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung an Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.