Ferienjobs

Studentenbeschäftigungen

Während der Vorlesungszeit unterliegen Studenten, die neben ihrem Studium einer dauerhaften Beschäftigung nachgehen und hierfür mehr als 20 Wochenstunden aufwenden, der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger, besteht Versicherungsfreiheit. Auf die Höhe des Arbeitsentgelts kommt es hierbei nicht an. In der Rentenversicherung besteht für beschäftigte Studenten generell Versicherungspflicht.

Wird diese Dauerbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so ist auch für diese Zeit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung anzunehmen.

Für alle Studenten, die zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber auf bis zu drei Monate befristet ist, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt bei der Beurteilung ebenfalls keine Rolle. Unabhängig von der Drei-Monats-Frist ist Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auch noch bei solchen Beschäftigungen anzunehmen, die zwar länger als drei Monate andauern, aber ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt werden.