Häusliches Arbeitszimmer

Die Grundsatzentscheidung des BFH

Der Neunte Senat des BFH ist in dem Revisionsverfahren (Az. IX R 23/12) der Auffassung der Vorinstanz nicht gefolgt, sondern hat unter Zugrundelegung der vom Großen Senat entwickelten Grundsätze gegen den Steuerpflichtigen entschieden. Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum weiterhin voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Sind diese Grundvoraussetzungen nicht gegeben, sind die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung eines gemischt genutzten Arbeitszimmers im Privathaushalt des Steuerpflichtigen aus.

Die obersten Finanzrichter begründeten ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine sachgerechte Abgrenzung zwischen beruflichem und privatem Bereich kaum möglich sei, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerzahlers nicht objektiv überprüfen lässt. Zudem wären bei einer steuerlichen Anerkennung weite Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, die es zu unterbinden gilt. In dem konkreten Streitfall sah der BFH den vorgelegten „Tätigkeitsbericht“ nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung zwischen betrieblicher und privater Nutzung an, da die darin enthaltenen Angaben keinen über die bloße Behauptung des Steuerzahlers hinausgehenden Beweiswert hätten. Somit sei eine sachgerechte Abgrenzung des beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung im Fall einer Aufteilung nicht gewährleistet. Durch diese Rechtsprechung wurde ein weiterer Streitpunkt zum Nachteil der Steuerzahler geklärt: Auch die häufig geltend gemachten Aufwendungen für eine sogenannte Arbeitsecke in einem Raum sind bei der Einkommensteuererklärung nicht abziehbar, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.