Betriebsausflug – aber sicher!

Jedes Jahr dieselbe Frage: Wie gestalten wir unseren Betriebsausflug? So manche Ideen werden entwickelt, um diese Abwechslung vom gewöhnlichen Arbeitsalltag zu einem Highlight zu machen. Der Fantasie sind dabei keine Grenzen gesetzt. Wie steht es aber mit dem Versicherungsschutz, wenn beim Betriebsausflug körperliche Herausforderungen wie Wanderungen oder Tanzen anstehen, die für einige Beschäftigte ungewohnt sind?

Umfassender Versicherungsschutz

Beschäftigte stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie für ihr Unternehmen tätig werden. Dies gilt nicht nur für die Arbeit am Schreibtisch, an der Werkbank oder auf den Wegen zwischen Wohnung und Betrieb. Auch die Teilnahme an sogenannten „betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen“ wie Betriebsausflügen, Jubiläums- oder Weihnachtsfeiern ist versichert.

Aber: So wie nicht alle Aktivitäten im Betrieb automatisch geschützt sind, so ist auch der Versicherungsschutz bei Betriebsausflügen an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Denn nach dem Gesetz gilt als Arbeitsunfall nur der Unfall, der „infolge“ einer versicherten Tätigkeit eintritt. Die Teilnahme am Betriebsausflug muss also eine enge Verbindung zu den sonstigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis aufweisen. Oder mit anderen Worten: Betriebsausflug ist nicht gleich Betriebsausflug.

Voraussetzungen

Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen nicht bis ins Detail geregelt. Dafür ist das Leben auch viel zu bunt. Deshalb haben die Sozialgerichte im Laufe der Zeit den abstrakten Gesetzestext mit Leben gefüllt. Das Bundessozialgericht als höchste Instanz hat daraus verschiedene Kriterien entwickelt, die erfüllt sein müssen, damit die Teilnahme an Betriebsausflügen oder anderen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen unter Versicherungsschutz steht.

So muss ein Betriebsausflug darauf abzielen, die Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander zu fördern. Die Rechtsprechung ist hier streng. Nur wenn die Teilnahme an einem Betriebsausflug oder einer ähnlichen Veranstaltung allen Beschäftigten offen steht, kann Versicherungsschutz bestehen.

Bei größeren Unternehmen genügt es im Einzelfall auch, wenn alle Beschäftigten einer Abteilung oder einer anderen Untereinheit eingeladen werden.

Das ging den Gerichten zu weit

Ist die Veranstaltung dagegen von vornherein so geplant, dass ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen kann oder wird, besteht kein Versicherungsschutz.

Hier wird es spannend: Wann richtet sich ein Betriebsausflug oder eine damit verbundene Aktivität an alle Beschäftigten und wann nur an einen Teil davon? Ein Unternehmen hatte seinen mehr als 100 Beschäftigten die Teilnahme an einer vergünstigten Ballonfahrt angeboten. Allerdings sollten dafür nur etwa 30 Plätze zur Verfügung stehen. Das Bundessozialgericht hat den Versicherungsschutz deshalb verneint.

Auch entfällt die Versicherung, wenn einzelne Teilnehmer während des Betriebsausflugs spontan Aktivitäten entfalten, die anderen nicht offen stehen. So bestieg ein Teilnehmer während des Ausflugs ein auf einem Nachbargrundstück befindliches Pferd und verletzte sich beim Abspringen. Das Gericht sah hier keinen Zusammenhang mit dem Zweck des Betriebsausfluges, ein Arbeitsunfall lag also nicht vor.

Ebenfalls nicht versichert waren die Teilnehmer eines „Faschingsfußballturniers“, an dem etwa 100 Personen teilnahmen. Die Einladung richtete sich seinerzeit an alle etwa 1.600 Beschäftigte eines Unternehmens, das die Veranstaltung auch finanziell förderte.

Für diesen Spaß war das höchste Sozialgericht allerdings nicht zu haben. Nach seiner Auffassung zielte die Veranstaltung von vornherein nur auf einen Teil der Beschäftigten ab. Zumal es am Veranstaltungsort, einer norddeutschen Großstadt, „keine nennenswerte Karnevalsbegeisterung“ gebe und auch nicht zu erwarten gewesen sei, „dass sich eine solche entwickeln würde.“

Damit ist jedoch nicht gesagt, dass jedwede sportliche Aktivität während eines Betriebsausflugs den Versicherungsschutz entfallen lässt. Nur muss die Teilnahme eben allen Betriebsangehörigen offen stehen. Besondere Veranstaltungen für Gruppen von Beschäftigten sind generell nicht versichert. Hierzu gehören auch sogenannte „Incentive-Reisen“, mit denen Motivation und Leistung gefördert werden sollen. Hier steht der sportliche oder Freizeitcharakter im Vordergrund, selbst wenn das Unternehmen die Kosten ganz oder teilweise übernimmt.

Veranstalter

Der Betriebsausflug muss von der Leitung des Unternehmens veranstaltet werden. Organisiert dagegen eine Gruppe von Beschäftigten den Ausflug, so ist es zumindest erforderlich, dass die Unternehmensleitung dies ausdrücklich unterstützt.

Ende gut – alles gut!

Auch der schönste Betriebsausflug geht einmal zu Ende. Für den Versicherungsschutz gilt dies dann, wenn das Programm beendet ist. Individuelle „Nachfeiern“ sind also „Privatvergnügen“. Versichert sind dagegen die Wege zum Betriebsausflug und zurück zur Wohnung. Hier gilt nichts anderes als bei den gewöhnlichen Wegen zur Arbeit und zurück.

Trotz aller theoretischen Betrachtungen sollte jedoch der Spaß beim Betriebsausflug im Vordergrund stehen. Lassen Sie sich deshalb ruhig auf die Abwechslung vom alltäglichen Arbeitstrott ein und genießen Sie es, Arbeit und Freizeit einmal zu verbinden!