Auswärtige Tätigkeit: Besuchsfahrten des Ehepartners keine Werbungskosten

Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners können nicht als Werbungskosten angesetzt werden. Damit scheiterte die Klage eines angestellten Monteurs aus Deutschland, der 2007 für sechs Wochen auf einer Baustelle in den Niederlanden tätig war. Der Arbeitgeber bescheinigte ihm, dass er auch an den Wochenenden auf der Baustelle anwesend sein musste. Während dieser Zeit besuchte ihn seine Ehefrau an insgesamt drei Wochenenden. In seiner Steuererklärung machte der Arbeitnehmer die Reisekosten seiner Ehefrau als Werbungskosten geltend. Diese seien wie Familienheimfahrten zu behandeln, da er die Fahrten aus beruflichen Gründen nicht selbst habe durchführen können.

Das Finanzamt erkannte die Kosten in Höhe von 468 EUR jedoch nicht an, da es sich bei den Ausgaben für die Besuchsfahrten um Kosten der privaten Lebensführung handele. Hiergegen klagte der Monteur zunächst erfolgreich vor dem Finanzgericht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil jedoch wieder auf. Die Vorschrift des § 9 Einkommensteuergesetz über Familienheimfahrten beziehe sich nur auf Fahrten des Arbeitnehmers selbst und nicht auf die Besuchsfahrten eines Ehepartners. Die Fahrten des Ehepartners seien auch nicht beruflich veranlasst, dies seien nur die Mobilitätskosten des Arbeitnehmers selbst.

BFH vom 22.10.2015 – VI R 22/14