Praxistipp:

Verpflegungsmehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung können auch in den sogenannten Wegzugsfällen für die ersten drei Monate nach Verlegung des Haupthausstandes berücksichtigt werden. Das BFH-Urteil dazu vom 8. Oktober 2014 – VI R 7/13 ist im Bundessteuerblatt Teil II 2015, S. 336 veröffentlicht worden.

Doppelte Haushaltsführung - Steuertipps

Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen

Fahrtkosten

Für jede tatsächlich durchgeführte Heimfahrt kann die Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden Kilometer zwischen dem Ort des Hauptwohnsitzes und dem Beschäftigungsort angesetzt werden. Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem überlassenen Firmenwagen können nicht berücksichtigt werden. Achtung: Bei den Familienheimfahrten wird die Entfernungspauschale anders als bei der normalen Entfernungspauschale nicht auf 4.500 EUR gekappt!

Verpflegungsmehraufwendungen

Sie können als Arbeitgeber für drei Monate die Verpflegungspauschalen von 12 EUR an An- und Abreisetagen beziehungsweise 24 EUR bei einer ganztägigen Abwesenheit von der Lebensmittelpunktwohnung steuerfrei gewähren. Eine mindestens vierwöchige Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist. Die etwaige Weiternutzung der Zweitwohnung in dieser Phase spielt keine Rolle. Werden vom Arbeitgeber Mahlzeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt, kommt es wie bei Auswärtstätigkeiten zur Kürzung der Verpflegungspauschalen.