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Beiträge für Azubis

Aus der Versicherungspflicht resultiert die Beitragspflicht. Für Auszubildende gelten die gleichen Regelungen wie bei anderen Beschäftigten. Beiträge sind somit für jeden Tag der Mitgliedschaft zur Sozialversicherung zu zahlen.

Beitragspflichtige Einnahmen

Als beitragspflichtige Einnahme wird die Ausbildungsvergütung (= Arbeitsentgelt) herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenzen sind zwar zu beachten, wirken sich aber aufgrund der Höhe der Ausbildungsvergütungen normalerweise nicht für diesen Personenkreis aus. Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, gehören ebenfalls zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Beitragstragung und -zahlung

Ausbildungsbetrieb und Auszubildender tragen die Sozialversicherungsbeiträge dem Grunde nach je zur Hälfte. Zur Krankenversicherung tragen Sie als Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende als Beitrag jeweils 7,3 Prozent des beitragspflichtigen Ausbildungsentgelts. Anfallende Zusatzbeiträge hat Ihr Auszubildender allein zu übernehmen. Dies gilt auch für den Zusatzbeitrag in der Pflegeversicherung. Er beträgt 0,25 Prozent und ist von kinderlosen Auszubildenden ab dem Folgemonat nach dem 23. Geburtstag zu zahlen. Für Auszubildende, die in ihrer Berufsausbildung nicht mehr als 325 EUR verdienen, gelten die speziellen Vorschriften für Geringverdiener. Danach haben Sie als Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in voller Höhe allein zu tragen. Fällt die Ausbildungsvergütung in die sogenannte Gleitzone (450,01 – 850 EUR), dann werden die Beiträge nicht nach der Gleitzonenregelung, sondern nach den allgemeinen Regelungen berechnet.

Praxistipp:

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