Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit

Der gesetzliche Anspruch

Auf den ersten Blick sieht die Rechtslage gar nicht so kompliziert aus: Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) legt fest, dass alle Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben, sobald die vierwöchige Wartezeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses abgelaufen ist (§ 3 EFZG).

Danach soll der Mitarbeiter durch seine Erkrankung keinen finanziellen Nachteil erleiden. Als Arbeitgeber zahlen Sie deshalb für die Dauer von maximal sechs Wochen die Vergütung, die der Mitarbeiter auch ohne den gesundheitsbedingten Arbeitsausfall bekommen hätte. Als Krankheit gilt nach einer allgemein üblichen Definition jeder regelwidrige Zustand des Körpers oder Geistes. Eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit liegt immer dann vor, wenn es dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich ist, seine vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen.

Gleiches gilt, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung die Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bedeuten würde. Eine Erkrankung löst also nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus, wenn sie auch zur Arbeitsunfähigkeit führt. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt auch voraus, dass der erkrankte Mitarbeiter sich rechtzeitig krank meldet, erforderlichenfalls ärztliche Atteste vorlegt und seinen weiteren Meldepflichten gemäß § 5 EFZG nachkommt.