Praxistipp:

Weitere Einzelheiten erfahren Sie in der Broschüre der Bundesagentur für Arbeit „Potenziale nutzen – geflüchtete Menschen beschäftigen“, Stand August 2015, unter: www.arbeitsagentur.de

Flüchtlinge als Azubis

Jedes Jahr bleiben viele Ausbildungsstellen unbesetzt. Diese freien Stellen könnten eventuell besetzt werden, wenn Betriebe sich für einen ausländischen Auszubildenden entscheiden würden, der zum Beispiel als Flüchtling nach Deutschland gekommen ist. Unter welchen Voraussetzungen Flüchtlinge in Deutschland eine Ausbildung beginnen dürfen, hängt in erster Linie von ihrem Aufenthaltsstatus ab.

Aufenthaltsstatus entscheidend

Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis können ohne Einschränkungen eine betriebliche Berufsausbildung beginnen. Asylbewerber können mit Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde nach drei Monaten in Deutschland ebenfalls einen Ausbildungsvertrag unterschreiben. Auch geduldete Flüchtlinge können eine Berufsausbildung – auch ohne eine dreimonatige Wartezeit – beginnen. Allerdings kann es sein, dass die Duldung während der Ausbildung erlischt und der Azubi kurzfristig in seine Heimat abgeschoben wird.

Eine Brücke zur Ausbildung: Einstiegsqualifizierung (EQ)

Flüchtlinge, die zum Beispiel aufgrund von fehlenden Sprach- oder fachlichen Kenntnissen erst noch auf eine Ausbildung vorbereitet werden müssen, können an einer sechs- bis zwölfmonatigen Qualifizierungsmaßnahme (EQ) teilnehmen. Diese Maßnahme kann von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter – beispielsweise durch Zuschüsse zur Vergütung und den Sozialversicherungsbeiträgen – gefördert werden. Voraussetzung ist, dass zwischen dem Betrieb und dem Teilnehmer der Maßnahme ein entsprechender Vertrag abgeschlossen wird, in dem Inhalte der EQ und die Höhe der Vergütung festgelegt werden. Die Maßnahme ist bei der zuständigen Kammer und der lokalen Arbeitsagentur zu melden.

Beschäftigungsverbot für Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsstaaten

Menschen, die aus einem sicheren Herkunftsland kommen und deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 abgelehnt wurde, unterliegen einem Beschäftigungsverbot. Zu den sicheren Herkunftsstaaten gehören: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien (Stand: Januar 2016). Die Bundesregierung plant zurzeit, die Liste der sicheren Herkunftsstaaten um Marokko, Algerien und Tunesien zu erweitern.