Häusliches Arbeitszimmer: kein Abzug bei teilweiser Nutzung

Der BFH hat entschieden, dass die strengen Kriterien für die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers nicht aufgeweicht werden. Demnach darf ein Arbeitszimmer zuhause nur geltend machen, wer das Zimmer „ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke nutzt“. Ein Raum, der nur zeitweise zum Arbeiten genutzt wird, kann nicht steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt ebenso für eine Arbeitsecke in einem Raum, der ansonsten privat genutzt wird.

Im verhandelten Fall wollte ein Arbeitnehmer die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer anteilig absetzen, das er – seinen Angaben zufolge – zu 60 Prozent betrieblich nutzt. Dies lehnte der Große Senat des BFH ab.

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass es schwierig sei zu überprüfen, wie viel Zeit ein Arbeitnehmer tatsächlich in dem Raum arbeitet. Dies sei auch mit einem „Nutzungstagebuch“ nicht zu ermitteln.

Somit bleibt es dabei: Steuerlich absetzbar ist ein häusliches Arbeitszimmer nur dann, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Obergrenze der Absetzbarkeit liegt dann pro Jahr bei 1.250 EUR. Eine höhere Absetzbarkeit ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Die Kosten können dann anteilig unbegrenzt abgesetzt werden.

BFH vom 27.7.2015 – GrS 1/14