Praxistipp:

Maklerkosten für die Anmietung einer Zweitwohnung können als Umzugskosten zusätzlich steuerfrei erstattet werden. Sie sind nicht in die 1.000 EUR-Grenze mit einzubeziehen. Ein häusliches Arbeitszimmer in der Zweitwohnung ist dagegen bei der Ermittlung der anzuerkennenden Unterkunftskosten nicht einzubeziehen.

Doppelte Haushaltsführung - Steuertipps

Aufwendungen für die Zweitwohnung

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland werden die tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung, höchstens bis zu 1.000 EUR im Monat berücksichtigt. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Reinigungskosten, AfA für Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungsteuer, Miet- oder Pachtgebühren für Garage oder Kfz-Stellplatz. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000 EUR-Grenze nicht. Insoweit sind Aufwendungen begünstigt, soweit sie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung vor Ort mit einer Wohnfläche von bis zu 60 qm nicht überschreiten.

Die Kosten der Zweitwohnung im Inland können von Ihnen als Arbeitgeber auch teilweise pauschal steuerfrei erstattet werden. Für die ersten drei Monate können pauschal bis zu 20 EUR je Übernachtung steuerfrei erstattet werden. Danach kann je Übernachtung ein Pauschbetrag von 5 EUR steuerfrei zur Auszahlung kommen. Die Unterkunftskosten im Ausland können für die drei Monate mit den für Auslandsdienstreisen geltenden Übernachtungspauschalen steuerfrei erstattet werden. Für die Folgezeit ist ein steuerfreier Ersatz mit 40 Prozent dieser Pauschbeträge zulässig.