Neues zum Mutterschutz

Gesetzesziele

Ab dem 1. Januar 2017 sollen neue Regelungen im Mutterschutzrecht gelten – etwas später als ursprünglich vorgesehen. Die geplanten Änderungen wurden kontrovers diskutiert. Der nun vorliegende Gesetzentwurf ist für viele Fachleute ein Schritt in die richtige Richtung, für andere dagegen nur ein halbherziges „Reförmchen“. Wie auch immer man zu dem Vorhaben aus dem Bundesfamilienministerium stehen mag – Arbeitgeber und Personalabteilungen müssen sich auf die neuen Regelungen einstellen, denn es werden neue Verpflichtungen auf sie zukommen.

Anders als in der bisherigen Fassung hat der Gesetzgeber die Ziele der Mutterschutzregelungen nun klar definiert:

  • Die Gesundheit der schwangeren Frau und ihres Kindes soll am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz während und nach der Schwangerschaft sowie in der Stillzeit geschützt werden.
  • In dieser Zeit soll eine Beschäftigung oder eine sonstige Tätigkeit ohne Gefährdung der Gesundheit der Frau oder des Kindes ausgeübt werden können.
  • Eine Benachteiligung der Mutter während der Schwangerschaft, nach der Entbindung oder während der Stillzeit soll verhindert werden.

Um das Mutterschutzgesetz (MuSchG) übersichtlicher zu gestalten, sollen außerdem die Regelungen der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in den neuen Gesetzestext integriert werden.